So gilt sie für Projekte der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung und deckt während der Projektlaufzeit 80 % der förderfähigen Kosten ab.
Die Europäische Kommission hat eine belgische Direktzuschuss-Regelung im Umfang von 4 Mio. EUR für die Region Brüssel-Hauptstadt genehmigt, mit der Projekte der Forschung- und Entwicklung (FuE) im Zusammenhang mit dem Coronavirus gefördert werden sollen. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Diese mit 4 Mio. EUR ausgestattete Regelung Belgiens wird Anreize dafür setzen, dass Unternehmen sich auf die Forschung und die Herstellung bestimmter Produkte – wie Impfstoffe, Arzneimittel, Desinfektionsmittel bzw. Behandlungen – konzentrieren, die in der derzeitigen Lage besonders wichtig sind. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen koordiniert, wirksam und im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“
Die belgischen Unterstützungsmaßnahmen
Belgien hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine mit 4 Mio. EUR ausgestattete Beihilferegelung für FuE-Vorhaben zum Coronavirus in der Region Brüssel-Hauptstadt bei der Kommission angemeldet. Die öffentliche Unterstützung erfolgt in Form von direkten Zuschüssen. Die Regelung steht kleinen, mittleren und großen Unternehmen aus allen Sektoren offen, die solche Tätigkeiten durchführen können und mindestens einen Geschäftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben.
Ziel der Regelung ist es, die Entwicklung innovativer Lösungen für die Coronavirus-Pandemie zu unterstützen (z. B. Impfstoffe, Arzneimittel und Behandlungen, medizinische Geräte, medizinische und Krankenhausprodukte sowie medizinische und Krankenhausausrüstung, einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung, Diagnoseinstrumenten und Desinfektionsmitteln).
Die Kommission hat festgestellt, dass die Regelung die im Befristeten Rahmen genannten Voraussetzungen erfüllt. So gilt sie für Projekte der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung und deckt während der Projektlaufzeit 80 % der förderfähigen Kosten ab. Darüber hinaus werden Unternehmen zur Zusammenarbeit untereinander oder mit Forschungseinrichtungen ermutigt, indem sie einen Aufschlag von 15 % erhalten, wenn das Forschungsprojekt in grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen durchgeführt oder von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird.
Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilferegelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um die gesundheitliche Notlage zu bewältigen, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.
Daher hat die Kommission die Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 27. April 2020