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Vertretung in Belgien
Presseartikel30. April 2020Lesedauer: 2 Min

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt mit 530 Mio. EUR ausgestattete Garantieregelung zur Unterstützung der wallonischen Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch

Coronavirus - Portrait pictures of workers in the frontline in Europe
Die Maßnahme wird dazu beitragen, dass die Unternehmen ihren unmittelbaren Liquiditätsbedarf decken und ihre Geschäftstätigkeit in diesen schwierigen Zeiten fortsetzen können.

Die Europäische Kommission hat eine Garantieregelung der belgischen Region Wallonien im Umfang von bis zu 530 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen nach dem Coronavirus-Ausbruch genehmigt. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte: „Mit der Garantieregelung im Umfang von 530 Mio. EUR werden Unternehmen in Wallonien unterstützt, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind. Die Maßnahme wird dazu beitragen, dass die Unternehmen ihren unmittelbaren Liquiditätsbedarf decken und ihre Geschäftstätigkeit in diesen schwierigen Zeiten fortsetzen können. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen dazu beitragen können, die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus-Ausbruchs abzumildern.“

Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen in Wallonien

Belgien hat auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eine Darlehensgarantieregelung für in der Region Wallonien tätige Unternehmen, die vom Coronavirus-Ausbruch betroffen sind, bei der Kommission angemeldet. Die mit insgesamt 530 Mio. EUR ausgestattete Regelung soll dazu beitragen, die Risiken bei der Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die am stärksten von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs betroffen sind, bzw. bei entsprechenden Umschuldungen zu verringern, damit die betreffenden Firmen ihre Geschäftstätigkeit fortführen können.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Regelung die im Befristeten Rahmen genannten Voraussetzungen erfüllt: i) Der pro Unternehmen zulässige Betrag des zugrunde liegenden Darlehens ist auf das zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs erforderliche Maß beschränkt; ii) die Garantieprämien und Zinssätze unterschreiten nicht die im Befristeten Rahmen festgelegten Untergrenzen; iii) die Garantien und Darlehen werden bis Ende dieses Jahres und mit einer Laufzeit von höchstens sechs Jahren gewährt; iv) Beihilfen dürfen nur Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber von dem Ausbruch des Coronavirus erheblich betroffen sind.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

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Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
30. April 2020