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Vertretung in Belgien
Presseartikel20. März 2023Vertretung in BelgienLesedauer: 3 Min

Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Übernahme von VOO und Brutélé durch Orange mit Auflagen

Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von VOO und Brutélé durch Orange nach der EU-Fusionskontrollverordnung geprüft und genehmigt. Die Genehmigung ist an die vollständige Umsetzung der von Orange angebotenen Verpflichtungen geknüpft.

Orange tlc

Der Beschluss folgt auf eine eingehende Prüfung der geplanten Übernahme von VOO und Brutélé durch Orange. Orange ist ein Anbieter von Mobilfunk- und Festnetz-Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden in Belgien und nutzt dazu sowohl seine eigenen Mobilfunknetze als auch Festnetze Dritter. VOO und Brutélé sind zusammen führende Anbieter von Festnetz- und Mobilfunkdienstleistungen für Endkunden mittels ihrer eigenen Festnetze und der Mobilfunknetze Dritter. Orange ist der zweitgrößte Mobilfunkanbieter in Belgien, VOO und Brutélé bilden zusammen den zweitgrößten Anbieter von Festnetz-Telekommunikationsdienstleistungen in den von ihren eigenen Festnetzen abgedeckten Gebieten.

Untersuchung der Kommission

Im Rahmen ihrer eingehenden Untersuchung holte die Kommission umfangreiche Informationen ein und erhielt Rückmeldungen von Marktteilnehmern und anderen Interessenträgern.

Die Untersuchung führte zu Bedenken, dass das Vorhaben in der ursprünglich angemeldeten Form

  • die Zahl der Betreiber in den von VOO und Brutélé mit eigenen Festnetzen abgedeckten Gebieten von drei auf zwei verringern würde, wodurch Orange als innovationsträchtiger, starker Wettbewerber wegfallen würde,
  • den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen Orange, VOO und Brutélé enge Wettbewerber sind, erheblich schwächen würde, so insbesondere auf den Einzelhandelsmärkten für i) Festnetz-Internetzugang, ii) audiovisuelle Dienstleistungen und iii) Bündel-Angebote (einschließlich FMC-Dienste) in den Gebieten, in denen VOO und Brutélé über eigene Festnetze verfügen, und
  • eine Koordinierung auf den betroffenen Endkundenmärkten in den von VOO und Brutélé mit eigenen Festnetzen abgedeckten Gebieten zwischen den verbliebenen Betreibern wahrscheinlicher machen würde.

Vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat sich Orange verpflichtet, Telenet mindestens 10 Jahre lang Zugang zu der bestehenden Festnetzinfrastruktur, die Orange in der Wallonischen Region und Teilen Brüssels von VOO und Brutélé erwirbt, sowie zu dem künftigen „Fibre-to-the-Premises“-Netz („FTTP-Netz“) von Orange, das in den nächsten Jahren eingerichtet werden soll, zu gewähren, wodurch die Verpflichtungen auch künftige Entwicklungen abdecken.

Telenet ist eine Tochtergesellschaft von Liberty Global und gehört zu den führenden Telekommunikationsbetreibern in Nordbelgien. Das Unternehmen ist ein wichtiger, auf dem Festnetz- und Mobilfunktelekommunikationsmarkt erfolgreicher Akteur. Die in der Verpflichtung festgelegten Zugangsbedingungen ebnen den Weg für den Markteintritt von Telenet in der Wallonischen Region und Teilen Brüssels in nächster Zukunft auf der Grundlage dieser Verpflichtungen.

Durch die angebotenen Verpflichtungen tritt Telenet an die Stelle von Orange als Zugangswerber in den Netzen von VOO und Brutélé in der Wallonischen Region und in Teilen Brüssels.

Durch die Verpflichtungen werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission vollständig ausgeräumt. Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplante Übernahme unter Berücksichtigung dieser Verpflichtungen den Wettbewerb nicht gefährdet. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass die Verpflichtungen vollständig umgesetzt werden.

Ein von Orange zu bestellender Treuhänder wird die Umsetzung der Verpflichtungen überwachen und der Kommission regelmäßig berichten.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erheblich behindern würden.

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Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
20. März 2023
Autor
Vertretung in Belgien